Datenschutz im Verein

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU anwendbar und hat das bis dahin geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst Einige Regelungen in der DS-GVO enthalten Öffnungsklauseln, die es den nationalen Gesetzgebern ermöglichen, länderspezifische Regelungen zur Konkretisierung der EU-Vorschriften zu erlassen. Hiervon hat auch der deutsche Gesetzgeber durch eine Neufassung des BDSG Gebrauch gemacht.

Inhaltlich schreibt die DS-GVO im Wesentlichen die bisherigen datenschutzrechtlichen Grundprinzipien fort und entwickelt sie weiter. Die Grundsätze des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“, der „Datenvermeidung und Datensparsamkeit“, der „Zweckbindung“ und der „Transparenz“ prägen auch die DS-GVO. Zusätzlich werden neue Transparenzanforderungen eingeführt: Stärkung der Rechte auf Information, Zugang und Löschung („Recht auf Vergessenwerden“).

Für die verantwortlichen Vereine bedeutet die DS-GVO erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten, um der Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DS-GVO zu genügen. Die Artikel der DS-GVO sind zusammen mit den Erwägungsgründen (EG) zu lesen. Diese erläutern die damit verfolgten Ziele und sind hilfreich für die Interpretation der Rechtsnormen.

Handreichung zum Datenschutz im Verein

Für einen schnellen Überblick über die Anforderungen des Datenschutzes im Vereinsleben empfehlen wir unsere Handreichung Datenschutz im Verein (PDF). Weitere hilfreiche Dokumente und Links zur Vereinsarbeit finden Sie in der rechten Marginalspalte bzw. unter diesem Artikel (mobile Ansicht).

(Quelle: https://lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/vereine/datenschutz-im-verein-56043.html – Stand 23.02.2023)