Gartenordnung

Vereinbarung

Zwischen der Stadt Cuxhaven, nachstehend Verpächterin genannt, und dem Bezirksverband Cuxhaven der Kleingärtner e.V., nachstehend Pächter genannt.

Präambel

Zwischen den Vertragsparteien wurde am 01.08.1995 ein Generalpachtvertrag geschlossen, der die Rechte und Pflichten aus der Verpachtung städtischer Ländereien an den Pächter regelt. § 13 des Generalpachtvertrages bestimmt, dass die vom Pächter in Übereinstimmung mit der Verpächterin erlassene Gartenordnung bindender Bestandteil des Generalpachtvertrages ist.

Verpächterin und Pächter sind sich einig, dass die nachfolgend festgelegte Gartenordnung nicht nur auf Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 (BGBl. 1, S. 210) in der zurzeit gültigen Fassung, sondern auf allen von der Verpächterin verpachteten Kleingartenanlagen Anwendung finden soll. Der Pächter verpflichtet sich daher, die Gartenordnung zum Inhalt aller von ihm abgeschlossenen und künftig abzuschließenden Pacht- und Unterpachtverträge für Kleingartenanlagen zu machen und für ihre Beachtung zu sorgen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren Verpächterin und Pächter die folgende Gartenordnung:

Gartenordnung

  1. Kleingärten – Kleingartenanlagen
    1. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).
    2. Ein Kleingarten liegt in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlagen).
    3. Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und für die Allgemeinheit zugänglich.
    4. Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
  1. Die Nutzung des Kleingartens
    1. Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet.
      Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
    2. Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten. Die Gemüsebeete und Blumenrabatten sollen einen gesunden, harmonischen Bewuchs an Kulturpflanzen aufweisen. Einseitige Kulturen (Monokultur) dürfen nicht angelegt werden.
    3. Bei Anpflanzungen von Obstbäumen (Spalier- und Buschobst) und Beerensträuchern ist der arten- und sortenbedingte Pflanzabstand einzuhalten. Ein Obsthochstamm ist als Schattenspender am Gartenhaus erlaubt.
      Die ordnungsgemäße Pflege der Obstgehölze (Schnitt, Düngung, Pflanzenschutzmaßnahmen) ist zu gewährleisten.
    4. Ziersträucher und niedrig bleibende Zierkoniferen dürfen angepflanzt werden. Das Heranwachsenlassen von Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden, Birken, Fichten, Kiefern, Tannen usw.) ist nicht erlaubt.
      Bei der Anpflanzung von Zier- und Wildobstarten sind nur solche Bäume und Sträucher zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf eine Höhe von 3,50 m gehalten werden können.
    5. Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf der Gehölze noch durch Nährstoffentzug und Wurzeldruck beeinträchtigt werden. Samentragende Kräuter sind vor dem Samenflug zu mähen oder zu beseitigen.
    6. Pflanzen und Gehölze müssen, wenn sie krank sind, entfernt werden.
      Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen (Krebs, Feuerbrand usw.) besteht.
    7. Gartenabfälle müssen soweit als möglich kompostiert werden.
    8. Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nutztiere hat den Vorrang vor Pflanzenschutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten sowie Futter- und Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten.
    9. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden (Winddrift etc.).
  1. Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen
    1. Das Vereinshaus dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und der Schulung sowie gesellschaftlicher Zwecken des Vereins, seinen Mitgliedern und der Schrebergartenjugend. Es besteht kein Verzehrzwang. Für das Vereinshaus kann der Vorstand eine Haus- und Benutzerordnung aufstellen.
    2. Die Gemeinschaftsanlagen und Außeneinzäunungen sind in gutem Zustand zu halten.
    3. Zäune und Hecken am gleichen Weg sind in gleicher Höhe und Ausführung anzulegen zu erhalten. Die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlage darf 1,20 m nicht überschreiten.
    4. Offene Gräben dürfen nicht verrohrt werden. Störungen der Oberflächenentwässerung und Verschmutzung von vorhandenen Gewässern sind zu unterlassen.
    5. Abgrenzungen zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen oder aus Holz sind im Sitzplatzbereich der Laube bis 1,80m Höhe unter Einhaltung der Grenzabstände möglich.
    6. Zur Abwehr von Wildschäden dürfen Zwischenzäune bis zu einer Höhe von 0,80 m angebracht werden.
  1. Bebauung
    1. Im Kleingarten bedarf das Errichten oder Verändern der Gartenlaube (max. 24 m²) und jeder anderen Baumaßnahme der schriftlichen Genehmigung, die beim Verpächter zu beantragen ist. Ein Dachüberstand von 80 cm wird nicht mit zur Grundfläche gerechnet. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Genehmigung begonnen werden.
    2. Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Gartenordnung stehen, sind unverzüglich zurückzubauen oder zu beseitigen.
    3. Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten ein Recht, eine Entschädigung vom Nachfolger zu verlangen.
    4. Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder Zier- und Wasserteiches darf bis zu 12 qm groß sein. Die Kleingartenpächter haften für eventuelle Unfallfolgen durch ihre angelegten Teiche.
    5. Wege und Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Bitumen/Asphalt angelegt werden.
  1. Versorgungsanlagen
    1. Die Wasserversorgung ist eine wesentliche Voraussetzung für die kleingärtnerische Nutzung.
    2. Die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der vereinseigenen Wasserversorgungsanlagen tragen der Verein oder die begünstigten Kleingärtner.
    3. Die Pächter haften für alle Schäden, die durch die Einrichtung oder den Betrieb ihrer Versorgungsanlagen verursacht werden.
    4. Fotovoltaische Solaranlagen als Energiequelle sind ausschließlich zum Betreiben von Alarmanlagen zur Sicherung der Lauben erlaubt.
    5. Arbeitsstrom als Energiequelle ist ausschließlich zum Betreiben von elektrobetriebenen Geräten zur Bearbeitung der Kleingartenfläche erlaubt.
  1. Tierhaltung
    1. Das Halten von Tieren in der Kleingartenanlage ist grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise kann die Haltung von Kaninchen und Hühnern in geringer Anzahl durch den Vereinsvorstand in der Kleingartenparzelle erlaubt werden. Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von dem jeweiligen Tierhalter zu beseitigen. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage, wie auch des einzelnen Gartens nicht beeinträchtigt werden.
    2. Bienenhaltung bedarf der Regelung durch den Kleingartenverein.
  1. Befahren der Wege
    1. Das Benutzen von Wegen mit Kraftfahrzeugen ist unter Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung nur zum Be- und Entladen gestattet, soweit die Tragfähigkeit der Wege dies zulässt und vereinsintern dem nichts entgegensteht. Für eventuelle entstandene Schäden haftet der Verursacher.
    2. Das angelieferte Material ist umgehend von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material abzusichern.
  1. Beseitigung von Abfällen
    1. Nicht kompostierbare Abfälle, insbesondere auch kranke Pflanzenteile, sowie Schutt, Gerümpel, Unrat usw. sind abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben werden.
    2. Schädliche Abwässer sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Dies gilt auch sinngemäß für die Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und Spritzbrühen.
    3. Für die Verbrennung von Gartenabfällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  1. Ruhe und Ordnung
    1. Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht belästigt, in unzumutbarer Weise gestört oder gefährdet werden. Spezielle Ruhezeiten können vom Bezirksverband besonders festgelegt werden.
    2. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf den vom Verpächter bezeichneten Flächen zulässig. Das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht statthaft.
    3. Zugänge zu den Kleingartenanlagen sind in jedem Jahr vom 01. April bis zum 30. September tagsüber (spätestens ab 10.00 Uhr) bis zum Einsetzen der Dunkelheit offen zu halten.
  1. Verstöße

Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters (Verein) nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages des Unterpächters (Kleingärtner) und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Unterpachtvertrages führen.

  1. Schlussbestimmungen

Die Gartenordnung tritt am 16.10.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zwischen der Verpächterin und dem Pächter geschlossene Gartenordnung vom 03.02.1985 außer Kraft.

Cuxhaven, den 16.10.2001

Stadt Cuxhaven
Der Oberbürgermeister
gez. Heyne

Bezirksverband der Kleingärtner e.V.
gez. Bartosch
1. Vorsitzender
gez. Möller
1. Kassierer